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Satzung der KG Füssenicher Grieläächer 1948 e. V.
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- § 1 - Name, Sitz und Zweck
- § 2 - Mitglieder
- § 3 - Rechte der Mitglieder
- § 4 - Pflichten der Mitglieder
- § 5 - Organe des Vereins
- § 6 - Die Mitgliederversammlung
- § 7 - Der Vorstand
- § 8 - verbindlichkeiten
- § 9 - Unselbständige Untergliederungen
- §10 - Geschäftsjahr
- §11 - Schlußbestimmungen
§1 - Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen: "Karnevalsgesellschaft Füssenicher Grieläächer 1948 e.V." Er wurde im Jahr 1948 gegründet.
- Sitz des Vereins ist 53909 Zülpich - Füssenich. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen.
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:
- Pflege und Förderung heimatlichen Karnevalsbrauchtums
- Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen
- Förderung und Unterstützung der Heimat-Brauchtumspflege im Heimatgebiet
- Förderung der Jugendpflege
- Ständige Kontakte zu in- und ausländischen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen
- Der Verein ist politisch und religiös neutral
- Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2- Mitglieder
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die vorläufige Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Über die entgültige Aufnahme des neuen Mitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Personen und Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes bzw. Beirates von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 - Rechte der Mitglieder
- Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die in §6 festgelegten Rechte ausüben, Anträge stellen, sowie Wünsche und Anregungen vortragen.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder
- Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 - Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu bezahlen.
- Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente sind in einwandfreien Zustand dem jeweiligen Zeugwart abzugeben. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Zeugwart abzugeben. Ausrüstungsteile, Kostüme und Instrumente dürfen nicht für andere Zwecke als die des Vereins verwandt werden. Der Zeugwart hat über das Inventar eine Liste zu führen und der Mitgliederversammlung hierüber Mitteilung zu geben.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann.
- Durch Ausschluss wegen:
- Groben Verstoßes gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
- Nachgewiesenem, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendem Verhalten.
- Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Anmahnung.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an die Gesellschaft und ihren Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist spätestens am Tag des Inkrafttreten des Austritts oder des Ausschlusses zurückzugeben.
§ 5 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch nicht möglich.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden 2 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.
- Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
- Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Feststellung und Überprüfung der fristgemäßen Einladung der Mitgliederversammlung.
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden
- Die Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Die Entlastung des gesamten Vorstandes
- Die Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahl
- Die Wahl des gesamten Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern, sowie von zwei Ersatzpersonen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt
- Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
- Die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Ausschlusses eines Mitglieds gem. §4 Ziffer 5.
- Anträge
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters doppelt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
- Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, bedürfen grundsätzlich 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder müssen stimmberechtigt sein.
Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern, wird diese Zahl nicht erreicht, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ohne weiteres beschlussfähig ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins verlangt und erfordert, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.
- Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
§ 7 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
- Der Präsident
- Der 1. Vorsitzende
- Der 2. Vorsitzende
- Der 1. Schatzmeister
- Der 1. Geschäftsführer
- Dem Beirat, dem angehören:
- Der 2. Schatzmeister
- Der 2. Geschäftsführer
- Die Abteilungsleiter unselbständiger Abteilungen
- Zeugwart
- Der Leiter der Tanzgarde
- Der Protokollführer
- 4 Beisitzer von denen 2 als Vertreter der Jugendlichen sein sollten
Der Beirat kann im Bedarfsfall ergänzt werden.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind er 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister, der 1. Geschäftsführer und der 1. Präsident. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zusammen vertreten werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters doppelt.
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Beirats während einer Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens vom geschäftsführenden Vorstand eine Ersatzperson bestellt. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass von Nebenordnungen.
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzung des Vorstandes und des Beirats ein.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
- Die Tätigkeit des Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Vorstandes und des Beirats ist ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werden.
§ 8 - Verbindlichkeiten
- Für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet gemäß §31 BGB ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
§ 9 - Unselbständige Untergliederungen
- Unselbständige Untergliederungen (Abteilungen) des Vereins sind berechtigt, eigene Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung beschlossen. Richtlinien unselbständiger Untergliederungen dürfen den Satzungen des Hauptvereins nicht wiedersprechen.
- Einnahmen der jeweiligen Abteilungen sollen, soweit dies möglich ist, der jeweiligen Abteilung wieder zu Gunsten kommen.
§10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§11 - Schlussbestimmungen
- Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 4 Liquidatoren, die von der über die Auflösung des Vereins beschließenden Versammlung zu bestellen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für die Jugendabteilung des gemeinnützigen / steuerbegünstigten Vereins "TB-SV Füssenich-Geich 1895 e. V." zu verwenden. Sollte der Verein „TB-SV Füssenich-Geich 1895 e. V.“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gemeinnützig / steuerbegünstigt sein, erfolgt die Verwendung des Vermögens anderweitig unter Berücksichtigung gemeinnütziger / steuerbegünstigter Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB §21 bzw. 55 ff heranzuziehen.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, sofern sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. April 2003 geändert und genehmigt.
Füssenich, 08. April 2003 |
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